Die niederländischen einheitlichen Geschäftsbedingungen des
Hotel- und Gaststättenverbands (UVH) sind die Geschäftsbedingungen,
unter denen die in den Niederlanden ansässigen HOGA-Betriebe, wie
Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich
Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben u.dergl.)
HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen.
Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und
Handelskammer in Den Haag hinterlegt.
Paragraph 1 DEFINITIONEN
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Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den
Angeboten und Verträgen, auf die die UVH anwendbar sind, jedesmal
die folgenden Definitionen verstanden:
1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, deren
Betrieb die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen ist, und die
Mitglied des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der
Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist.
1.2 Gastwirt
Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der
Ausführung von HOGA-Verträgen vertritt.
1.3 HOGA-Dienstleistung
Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene Beherbergen von Personen
und/oder Verabreichen von Speisen und/oder Getränken und/oder
Zurverfügungstellen von (Saal-)Räumen und/oder Geländen, alles mit
den dazugehörenden Tätigkeiten und Dienstleistungen und alles im
weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft , die
mit einem HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund
eines mit dem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder
mehrere HOGA-Dienstleistungen zu erbringen sind. Wo in den UHV von
Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl Gast als auch Kunde
gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrer
Tendenz notwendigerweise ergibt, dass lediglich einer der beiden
gemeint sein kann.
1.6 HOGA-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden in
bezug auf eine oder mehrere zu erbringende HOGA-Dienstleistungen
gegen einen vom Kunden zu zahlenden Preis. Anstelle des Ausdrucks
HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck Reservierung
verwendet.
1.7 Beherbungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus der Verschaffung von
Unterkunft besteht.
1.8 Speisewirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Verabreichen von Speisen
und den dazugehörenden Getränken besteht
1.9 Schankwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Verabreichen von
Getränken besteht.
1.10 Saalvermietungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Zurverfügungstellen von
Saalräumen besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert des
HOGA-Vertrages)
Die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-Betriebs einschließlich
Bedienungsgeld, (Touristensteuer) und MwSt bezüglich eines mit
einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages, die auf den innerhalb
dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.
1.12 Königlicher Hotel- und Gaststättenverband
Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland)
Der Königliche Verband von Unternehmern im Hotel- und
Gaststättengewerbe und von verwandten Betrieben "Horeca Nederland",
bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger.
1.13 Stornierung
Die in schriftlicher Form durch den Kunden an den HOGA-Betrieb
erfolgte Mitteilung, dass eine oder mehrere vereinbarte
HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht genutzt
werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an
den Kunden erfolgte Mitteilung, dass eine oder mehrere vereinbarte
HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht erbracht
werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die ohne Annullierung nicht erfolgende Nutzung einer aufgrund
eines HOGA-Vertrages zu erbringende HOGA-Dienstleistung durch einen
Gast.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein HOGA-Betrieb
eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen kraft eines oder mehrerer
als zusammenhängend geltender HOGA-Verträge zu erbringen hat.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten
Definition gehört.
1.17 Sachen
Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerter
Papiere.
1.18 Korkengeld
Der Betrag, der für den in den Räumen eines HOGA-Betriebs
erfolgenden Konsum von Getränken, die nicht von diesen HOGA-Betrieb
verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.19 Küchengeld
Der Betrag, der für das in den Räumen eines HOGA-Betriebs
erfolgende Verzehren von Speisen, die nicht von diesen HOGA-Betrieb
verabreicht wurden, zu zahlen ist.
1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass der HOGA-Betrieb
einen bestimmten Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge
realisieren wird.
Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und
begründen keine Rechte.
Paragraph 2 Anwendbarkeit
2.1 Die UVH sind, unter Ausschluss aller anderen allgemeinen
Geschäftsbedingungen, auf den Abschluss und den Inhalt aller
HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des Abschlusses
dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere allgemeine
Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle von
Widersprüchen den Vorrang.
2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen der Schriftform und sind
nur für den Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und
juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb bedient oder
beim Abschluss und/oder der Ausführung eines HOGA-Vertrages oder
eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs
bedient hat.
2.4 Wurden die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für
rechtswirksam anwendbar erklärt, dann gilt, dass die zuletzt
gültige Fassung der UVH auf alle folgenden HOGA-Verträge zwischen
denselben Parteien anwendbar ist, sofern nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wird
Paragraph 3 Anschluss von HOGA-Verträgen
3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit und aus gleich
welchem Grund den Abschluss eines HOGA-Vertrages zu verweigern,
vorbehaltlich der Tatsache, dass diese Weigerung lediglich aus
einem oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des
niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben
werden.
3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb bezüglich des
Abschlusses eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und
erfolgen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (bzw. die
Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in
den Grenzen von Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der
Annahme durch den Kunden auf den vorgenannten Vorbehalt, dann gilt,
dass der beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht abgeschlossen wurde.
3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden (Options-Inhaber) ein
Optionsrecht, dann kann dieses Recht nicht widerrufen werden,
vorbehaltlich falls und insofern ein anderer potentieller Kunde dem
HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluss einer
HOGA-Dienstleistung bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der
Option gehörenden HOGA-Dienstleistungen macht. Der Options-Inhaber
ist dann vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu informieren,
wonach der Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht
in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt,
falls es der Options-Inhaber unterlässt mitzuteilen, das
Optionsrecht in Anspruch nehmen zu wollen. Ein Optionsrecht kann
nur schriftlich gewährt werden.
3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder mehrere Gäste, die von
Vermittlern (Schiffsmaklern, Reiseveranstaltern, anderen
HOGA-Betrieben u.dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer
Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt, dass sie auch für
Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen wurden. Der
HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine Kommission oder Provision
gleich welchen Namens zu zahlen, sofern nicht schriftlich
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesamte oder teilweise
Zahlung des vom Gast zu zahlenden Betrags dient zur anteiligen
Entlastung des Vermittlers.
Paragraph 4 Allgemeine Verpflichtungen des
HOGA-Betriebs
4.1 Die in diesem Paragraphen umschriebenen Verpflichtungen
gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus
dem besonderen Charakter des HOGA-Betriebs und der Art der zu
erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in den
nachstehenden Paragraphen umschrieben.
4.2 Weicht eine besondere Regelung im Sinne von Paragraph 5 ff
von einer allgemeinen Bestimmung in den Paragraphen 4.3 bis
einschließlich 4.7 ab, dann gilt die besondere Regelung.
4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der Bestimmungen in den
folgenden Paragraphen, kraft des HOGA-Vertrages verpflichtet, die
vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeitpunkten
auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.
4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene Verpflichtung gilt nicht
in den folgenden Fällen:
-
bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von
Paragraph 15;
-
falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet
erscheint;
-
falls der Kunde die in Paragraph 10 umschriebene
Garantiesumme/zwischenzeitliche Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt
hat;
-
falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet,
obwohl er eine diesbezügliche Aufforderung erhalten hat;
-
falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen
nicht vollständig erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem
HOGA-Betrieb gegenüber hat.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Sache des
Gastes in Empfang und/oder Aufbewahrung zu nehmen.
4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen Betrag für das
In-Empfang-Nehmen und/oder In-Aufbewahrung-Nehmen der Sachen in
Rechnung, dann hat der HOGA-Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt auf
die Sachen aufzupassen, unbeschadet der Bestimmung in Paragraph
12.
4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu verpflichtet, ein Haustier
des Gastes zuzulassen, und er ist berechtigt, bestimmte Bedingungen
mit der Zulassung zu verbinden.
Paragraph 5 Verpflichtungen des
Beherbungsbetriebs
5.1 Der Beherbungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast eine
Unterkunft während des vereinbarten Zeitraums gemäß der innerhalb
seines Beherbungsbetriebs üblichen Qualität zur Verfügung zu
stellen, und zwar unter Beachtung der Bestimmung im dritten
Absatz.
5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die dazu
gehörenden, in seinem Beherbungsbetrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen Leistungen
verschaffen zu können.
5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von 14.00 Uhr am Ankunftstag bis
12.00 am Abreisetag zur Verfügung zu stehen.
5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die Hausordnung an einem deutlich
wahrnehmbaren Platz zur Kenntnisnahme des Gastes aufzuhängen,
anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast die Hausordnung in
Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die
Hausordnung einzuhalten.
5.5 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von
HOGA-Dienstleistungen für den Gast jederzeit und ohne
Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung
wiederholt verletzt, oder sich anderweitig so verhält, dass Ruhe
und Ordnung im HOGA-Betrieb und/oder dessen normaler Betrieb
gestört wird oder werden kann. Der Gast hat dann auf erstes
Verlangen den Beherbungsbetrieb zu verlassen. Der
Beherbergungsbetrieb darf diese Befugnis lediglich dann ausüben,
wenn die Art und der Ernst der vom Gast begangenen
Zuwiderhandlungen nach angemessenem Ermessen des
Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlass dazu geben
5.6 Sofern nicht etwas anderen vereinbart wird, ist der
Beherbungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als erloschen zu
betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten Tag um
18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in
Paragraph 9.
5.7 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen,
dass dieser mit einer anderen Unterkunft als derjenigen, die gemäß
dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist, einverstanden ist,
vorbehaltlich der Tatsache, dass ein solcher Wunsch als absolut
unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu
gelten hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall berechtigt, den
HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des
HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner
Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb
Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft
zur Verfügung stellt als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur
Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde
Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer
Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 6 Verpflichtungen der
Speisewirtschaft
6.1 Die Speisewirtschaft ist verpflichtet, dem Gast die
vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu
stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in einer Menge,
Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seiner
Speisewirtschaft üblich sind.
6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke im voraus vereinbart,
dann verabreicht die Speisewirtschaft auf Wunsch dasjenige an
Speisen und Getränken, das sie zu diesem Zeitpunkt verabreichen
kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph 6.1.
6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von
HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem
Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die
Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das
Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die
Speisewirtschaft zu verlassen.
6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach
dem reservierten Zeitpunkt, dann ist die Speisewirtschaft
berechtigt, die Reservierung für annulliert zu betrachten,
unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.
Paragraph 7 Verpflichtungen der
Schankwirtschaft
7.1 Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch
die Getränke zu verabreichen, die sie im Vorrat hat. Außerdem hat
die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von
HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem
Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die
Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das
Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die
Schankwirtschaft zu verlassen.
Paragraph 8 Verpflichtungen des HOGA-Betriebs bezüglich
Saalvermietung
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur
Verfügung zu stellen, als derjenige, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur
Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der Tatsache, dasseses
Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich
zu beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall
dazu berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte
Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen.
Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne
einen anderen Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß
dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast
und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im
übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer
Schadensersatzleistung verpflichtet.
8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei
ihm üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von
HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt
einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem
Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der
HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das
Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den
HOGA-Betrieb zu verlassen.
8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden ist
der HOGA-Betrieb berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen begründeter
Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung aufzulösen. Nimmt der
HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGA-Betrieb
zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 9 Stornierungen
9.1 Stornierung durch den Kunden,
Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu
stornieren, sofern er nicht zugleich unwiderruflich anbietet, die
nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede Stornierung
gilt, dass sie ein solches Angebot enthält.
Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb
das Angebot nicht unverzüglich zurückweist. Die Stornierung bedarf
der Schriftform und ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündlichen
Stornierung herzuleiten. Die Bestimmungen in Paragraph 9 gelten
unbeschadet der Bestimmungen in anderen Paragraphen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
spätestens einen Monat, bevor die erste
HOGA-Dienstleistung für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären,
dass bestimmte Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese
Personen sind dann alle Bestimmungen für Gruppen anwendbar.
9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch
auf Stornierungen anwendbar.
9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen
Fällen zur Zahlung des Reservierungswerts verpflichtet.
9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen
storniert, dann sind die untenstehenden Bestimmungen anteilig auf
die stornierten HOGA-Dienstleistungen anwendbar.
9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung einer oder
mehrerer der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen werden die in den
folgenden Paragraphen genannten Fristen um 4 Monate verlängert,
sofern der Reservierungswert des/der stornierten
HOGA-Dienstleistung(-en) mehr als der auf übereinstimmende Weise
berechnete Wert der übrigen Dienstleistungen beträgt, die der
HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der er die
stornierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des
stornierten HOGA-Vertrages zum Stornozeitpunkt bereits zu zahlen
hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu
ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der
betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden
Bestimmungen umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.
9.2 Stornierung von Unterkunft in
Beherbungsbetrieben
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit
Frühstück oder nicht mit Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine
Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser
Reservierung:
-
Bei Stornierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die
erste HOGA-Dienstleistung kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist,
nachstehend "das Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der
Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des
Reservierungswerts zu zahlen
-
Bei Annullierung bis 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu
zahlen.
Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit
Frühstück oder nicht mit Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für
eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes
für die Stornierung dieser Reservierung:
-
Eine Stornierung kann kostenlos bis 24 Stunden vor Anreise
vorgenommen werden.
9.3 Stornierung von
Speisewirtschaft/Tischreservierung
9.3.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft
(Tischreservierung) für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt
folgendes für die Stornierung dieser Reservierung:
-
Mit Menü-Vereinbarung:
-
Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt
ist keine Vergütung zu zahlen;
-
bei Stornierung bis 14 Tage jedoch länger als 7 Tage vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu
zahlen;
-
bei Stornierung bis 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der
Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen;
-
bei Stornierung bis 3 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der
Kunde 75% des Reservierungswerts zu zahlen.
-
Ohne Menü-Vereinbarung:
-
Bei Stornierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
-
bei Stornierung bis zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.3.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft
(Tischreservierung) für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen, dann gilt folgendes für die Stornierung dieser
Reservierung:
-
1. Mit Menü-Vereinbarung:
-
Bei Stornierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
-
bei Stornierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu
zahlen.
-
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
-
Bei Stornierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen;
-
bei Stornierung bis zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4. Stornierung von anderen
HOGA-Verträgen
9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter
die Paragraphen 9.2 und 9.3 fallen, gilt das Folgende.
9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann
gilt für die Stornierung dieser Reservierung das Folgende
-
Bei Stornierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die
erste HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu
erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb
eine Vergütung zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des
Reservierungswerts zu zahlen..
-
Bei Stornierung bis 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu
zahlen.
9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere
Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt für die Stornierung dieser
Reservierung das Folgende.
-
Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die
erste HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu
erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb
eine Vergütung zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt
ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des
Reservierungswerts zu zahlen.
-
Bei Stornierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten
Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des
Reservierungswerts zu zahlen..
-
Bei Stornierung bis 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist
der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des
Reservierungswerts zu zahlen.
9.5 Stornierung durch den
HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der
folgenden Bestimmungen berechtigt, einen
HOGA-Vertrag zu stornieren, sofern der Kunde
nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem
Abschluss des betreffenden HOGA-Vertrages
schriftlich den Wunsch mitteilt, dass der HOGA-Betrieb
auf seine Stornierungsbefugnis verzichtet und dabei
außerdem eindeutig mitteilt, auf seine
eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten
9.5.2 Storniert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die
Verabreichung von Speisen und dazugehörenden Getränken, dann finden
die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch
der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.3 Storniert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als
im Sinne von Paragraph 9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und
9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und
HOGA-Betrieb.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag
zu stornieren, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge
verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen dafür gibt,
dass das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb
abzuhaltende Treffen einen solch anderen Charakter hat, als
aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft
des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, dass der HOGA-Betrieb
den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen
Charakter des Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der
HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der Kunde zwar zur Zahlung
der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen
verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen
Dienstleistungen erlischt jedoch. Die Vergütung für die genossenen
HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig zur
aufgewandten Zeit berechnet.
9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung
seiner in Paragraph 9.5.4 beschriebenen Befugnis, andere
Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens zu stellen.
Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen
(jetzt und in Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der
HOGA-Betrieb noch nachträglich berechtigt, die in Paragraph
9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.
9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt für die
Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der HOGA-Betrieb
darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger,
dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-
Betrieb darf den Reisevertrag auch anderweitig als in einem
wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich
mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn der
Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit
Änderungen der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten,
der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist
der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab, dann kann der
HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
Paragraph 10
Sicherheitsleistung und zwischenzeitliche
Zahlung
10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit vom Kunden zu
verlangen, dass dieser dem HOGA-Betrieb eine Sicherheitsleistung in
Höhe von höchstens dem Reservierungswert abzüglich eventuell
bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen hinterlegt oder
hinterlegen lässt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden
ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich zur Sicherheit des
HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht realisierter
Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit die
zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen erbrachten
HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den infolge der
vorgenannten Bestimmungen hinterlegten Betrag zur Befriedigung
aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus gleich welchem Grund
zu zahlen hat.
Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem Überschuss unverzüglich
zurückzuzahlen.
Paragraph 11 Umsatzgarantie
11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in
Bezug auf den/ die betreffende(-) Vertrag/Verträge verpflichtet,
dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie bestimmten
Betrag zu bezahlen.
Paragraph 12 Haftung des HOGA-Betriebs
12.1 Der Haftungsausschluss in diesem Paragraphen gilt nicht,
falls der HOGA-Betrieb von einer Versicherungsgesellschaft oder
einem anderen Dritten eine Vergütung für das eingegangene Risiko
erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 4.6 haftet der
HOGA-Betrieb nicht für Beschädigung oder Verlust von Sachen, die
der Gast beim Eintritt in den Beherbungsbetrieb mitgenommen hat.
Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für alle diesbezüglichen
Ansprüche von Gästen ein. Die hier umschriebene Bestimmung gilt
nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Beherbungsbetriebs verursacht
wurde.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 12.7 und
12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für gleich welchen Schaden,
der vom Kunden, vom Gast und/oder von Dritten erlitten wird, es sei
denn, dass der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluss der Haftung
gilt insbesondere auch für den als Folge des Verspeisens der vom
HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Lebensmittel oder den als
Folge von EDV-Problemen entstandenen Schaden. Sollte allerdings das
zwingende Recht eine weniger weitgehende Beschränkung der Haftung
zulassen, so gilt die weniger weitgehende Beschränkung.
12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, einen
höheren Schadensersatz zu zahlen als:
-
den Reservierungswert, oder falls das mehr ist, den vom
Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden
ausgezahlte Betrag, oder
-
die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene
Vergütung.
12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen, die vom Gast verursacht
werden, haftet der HOGA-Betrieb niemals, vorbehaltlich falls und
insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkten oder
indirekten, an Personen oder Sachen entstanden Schaden, der die
direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft
oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache ist, deren Besitzer, Pächter,
Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist
oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung steht,
vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen Sachen, für die
eine Vergütung im Sinne von Paragraph 4.6 in Rechnung gestellt
wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der HOGA-Betrieb
verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge von Beschädigung
oder Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen vorhandene,
andere Sachen ist niemals ein Schadensersatz zu zahlen.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang oder werden Sachen
auf gleich welche Weise und von gleich welcher Person hinterlegt,
aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der HOGA-Betrieb dafür
eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGA-Betrieb niemals für
Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in
Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb
diesen Schaden vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge
von grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in
der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) steht dem
HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch unter gleich
welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen
den HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern
dieser Anspruch mit einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages
mit dem Kunden zu erbringenden oder erbrachten (HOGA-)
Dienstleistung oder mit der Unterkunft, in der eine solche (HOGA-)
Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, im
Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne des
Wortes.
12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene
Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der HOGA-Vertrag mit
dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich
welchem Grund aufgelöst wird.
Paragraph 13 Haftung des Gastes und/oder
Kunden
13.1 Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten,
haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der für den
HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte oder indirekte
Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung) und/oder
unerlaubte Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung,
entstanden ist oder entstehen wird und der vom Kunden und/oder vom
Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten, begangen wurde,
sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder einen Stoff
und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie sind oder
über das/den/die sie die Aufsicht haben.
Paragraph 14 Abrechnung und Zahlung
14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu
zahlen oder, falls der HOGA-Vertrag länger als drei Monate vor dem
Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind, die
Preise, die an dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die
HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, darunter werden
außerdem die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet
sind, die der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle
angebracht hat, oder die in der Liste stehen, die dem Kunden/Gast,
erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird.
14.2 Für eine Liste gilt, dass sie für den Gast sichtbar
angebracht wurde, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des
HOGA-Betriebs sichtbar ist.
14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung
für Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie die Nutzung von
Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, Miete von
Fernseher u.dergl.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen bezüglich
Stornierung und Nicht-Erscheinen, hat der Kunde und/oder Gast dann
zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird. Der Kunde hat für
Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart
wird.
14.5 Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter € 150
kraft der Bestimmungen im vierten Absatz eine Rechnung versandt,
dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche Verwaltungskosten
in Höhe von € 15 in Rechnung zu stellen. Auf diesen Betrag
finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße
Anwendung.
14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle
Beträge, die einer von ihnen oder beide dem
HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner von
ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für
HOGA-Verträge gilt, dass sie auch im Namen eines jeden Gastes
abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen.
Durch sein Erscheinen teilt der Gast mit, dass der Kunde befugt
war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu
vertreten.
14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde noch nicht alle
Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig erfüllt hat,
ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der Gast und/oder
Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu
nehmen und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der Kunde
alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit
des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht
steht dem HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den
betreffenden Sachen zu.
14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann
hat der Kunde dem HOGA-Betrieb alle Rechnungen gleich welchen
Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den Rechnungsdatum zu
bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb
jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des
Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der
Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt,
befindet sich der Kunde im Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung
erforderlich ist.
14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem
HOGA-Betrieb alle sich auf das Einziehen beziehenden, gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die außergerichtlichen
Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu zahlenden
Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von e 100,00 festgelegt,
alles zuzüglich der dafür zu zahlenden MwSt.
14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu
dem vorgenannten Betrag Zinsen zu zahlen, die 2% über den
gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu zahlenden
Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph 14.7 in
Aufbewahrung und befindet sich der Kunde, dessen Sachen der
HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten hat, drei Monate lang im
Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen öffentlich
oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur
Befriedigung seiner Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf
zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und
der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem Verkaufserlös
schadlos halten. Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs
übrigbleibende Überschuß wird dem Kunden ausgezahlt.
14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung
angegebenen Vermerks gilt für jede Zahlung, dass sie in
nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des
Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt:
-
für die Vollzugskosten;
-
für die gerichtlichen und außergerichtlichen
Einziehungskosten;
-
für die Zinsen;
-
für den Schaden;
-
für die Hauptsumme.
14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Nimmt der
HOGA-Betrieb ausländische Währung an, dann gilt der im Zeitpunkt
der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt,
einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der
gleich höchstens 10% des in fremder Währung angebotenen Betrags
ist. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den gültigen Marktkurs zu
diesem Zweck um höchstens 10% anzupassen.
14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks,
Postschecks und andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und
kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel Bedingungen verbinden.
Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Paragraph 15 Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt,
dass dem HOGA-Betrieb eine dadurch eventuell verursachte
Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt jeder vorhergesehene
oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder
nicht-vorherzusehende Umstand, der die Ausführung des
HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb auf eine solche Weise
erschwert, dass die Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder
belastend wird.
15.2 Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen
und/oder Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die
der HOGA-Betrieb bei der Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen
wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die Vorgenannten als höhere
Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung gelten sowie
Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.
15.3 Ist eine der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht
imstande, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen,
dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen Partei so
schnell wie möglich mitzuteilen.
Paragraph 16 FUNDSACHEN
16.1 Sachen, die im Gebäude und den Nebengebäuden des
HOGA-Betriebs verloren oder zurückgelassen wurden und von einem
Gast gefunden werden, hat dieser mit angemessener Eile beim
HOGA-Betrieb abzuliefern.
16.2 Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht
innerhalb eines Jahres nach deren Ablieferung beim HOGA-Betrieb
gemeldet hat, werden das Eigentum des HOGA-Betriebs.
16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm
zurückgelassenen Sachen zurück, dann erfolgt das vollständig für
Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals zur
Rücksendung verpflichtet.
Paragraph 17 Korkengeld
17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumen des
HOGA-Betriebs Getränke, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht
wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte Flasche einen
Betrag als Korkengeld zu zahlen.
17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des
HOGA-Betriebs Speisen, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht
wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag als
Küchengeld zu zahlen.
17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2 umschriebenen Beträge
werden im voraus vereinbart, oder, bei Ermangelung einer zuvorigen
Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb in den Grenzen von Recht und
Billigkeit festgelegt.
Paragraph 18 Awendbares Recht und
Streitigkeiten
18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische
Recht anwendbar.
18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und
dem Kunden (der keine natürliche Person ist, die nicht in der
Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist der
ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls
nicht kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes
Gericht zuständig ist, und unbeschadet der Befugnis des
HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu
lassen, das bei Ermangelung dieser Bestimmung zuständig wäre.
18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen
Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca
Nederland) und eventueller anderer beteiligter Organisationen ein
Streitigkeitenausschuss gegründet wird, werden die Streitigkeiten,
zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß errichtet wurde,
gemäß den diesbezüglich erstellten Reglementen entschieden.
18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines
Jahres nach dem Entstehungszeitpunkt.
18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit aller
anderen Bestimmungen unberührt. Stellt sich eine Bestimmung in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem Grund
als ungültig heraus, dann gilt, dass die Parteien eine gültige
Ersatzbestimmung vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite mit
der ungültigen Bestimmung so weitgehend wie möglich
übereinstimmen.
September 1998